Allgemeine Verkaufsbedingungen National - HEGLA boraident

§ 1     Geltungsbereich, keine anderen Bedingungen
(1)    Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen („Geschäfte“) innerhalb Deutschlands zwischen uns, der HEGLA boraident GmbH & Co. KG, als Lieferant und Kunden, die Unternehmer sind. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte. Diese AGB gelten auch, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie sind auch unter https: [www.hegla-boraident.com/de/agb-1/] jederzeit abrufbar. Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit zu ändern; dann gelten die Änderungen automatisch.
(2)    Diese AGB gelten stets ausschließlich, d.h. Geschäftsbedingungen des Kunden (gleich ob von diesen AGB abweichend oder nicht) erkennen wir nicht an (auch wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos leisten), es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(3)    Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn
sie nach Maßgabe dieser AGB wirksam vereinbart sind. Sehen diese AGB „schriftlich“ vor, so genügt auch EDI, E-Mail oder Fax.

§ 2     Produktunterlagen, Prüfungspflicht, Rechtevorbehalt, Vertraulichkeit, Schutzrechte
(1)    Unsere Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben in Katalogen, Produktblättern und/oder auf unserer Internetseite geben nur Näherungswerte wieder. Sie sind keine Angaben bezüglich der Beschaffenheit der Ware, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Änderungen in handelsüblichem und für den Kunden zumutbarem Umfang bleiben vorbehalten.
(2)    Unsere technischen Zeichnungen und/ oder Beschreibungen müssen vom Kunden geprüft werden. Die Prüfung und Bestätigung erfolgt durch Rücksendung einer mit einem Bestätigungsvermerk des Kunden versehenen Kopie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Kunden. Verzichtet der Kunde auf Bestätigung und Rücksendung, entbindet ihn dies nicht von der Prüfungspflicht und die Bestätigung gilt als erfolgt. Gewünschte Korrekturen müssen uns umgehend mitgeteilt werden und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Mehrkosten, die aufgrund von nicht oder nicht rechtzeitig vom Kunden geprüften Zeichnungen und/ oder Beschreibungen entstehen, werden von uns separat in Rechnung gestellt.
(3)    An unseren Angeboten, Zeichnungen, Abbildungen, Modellen, Plänen und sonstigen Unterlagen sowie Informationen in körperlicher und unkörperlicher, insbesondere elektronischer Form, sowie an allen Angaben, Erfahrungen, Know-how, Erfindungen, Gewerblichen Schutzrechten, Designs, Muster und Marken (alles vorstehende „Informationen“) behalten wir uns uneingeschränktes Eigentum sowie alle unsere (Verwertungs-)Rechte ausschließlich vor.
(4)    Alle nicht bereits offenkundigen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Körperliche und unkörperliche Informationen sind jederzeit auf Verlangen, oder wenn es nicht zu einem Geschäft kommt, unverzüglich zurückzugeben und elektronische Informationen sind unverzüglich zu löschen. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
(5)    Werden bei Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Kunde verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen.
(6)    Soweit der Kunde Unterlagen zu beschaffen hat, ist er für deren Vollständigkeit und Richtigkeit und für die Rechtzeitigkeit der Beschaffung verantwortlich.


§ 3     Angebote, Vertragsschluss, Informationen, Mitwirkungen und Garantien des Kunden
(1)    Unsere Angebote (auch Kostenvoranschläge, wobei diese kostenpflichtig sind) sind, außer im Fall von Absatz 3 Satz 3, stets freibleibend. Unsere Beratungen oder Empfehlungen sind nicht verbindlich, sofern nicht explizit schriftlich als verbindlich bezeichnet. Zusicherungen und Garantien bedürfen der Schriftform unter expliziter Verwendung der genannten Begriffe.
(2)    Änderungen der technischen Ausführung durch uns sind auch nach Vertragsschluss zulässig, soweit hierdurch nicht eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Kunde nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist; eine Unzumutbarkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Änderung eine technische Verbesserung darstellt oder einer Erwartung des Verkehrs oder gesetzlichen oder behördlichen Maßgaben geschuldet ist.
(3)    Eine Bestellung des Kunden (auch mündlich) wird nur mit einer Auftragsbestätigung von uns zu einem verbindlichen Vertrag. Art und Umfang der Geschäfte bestimmen sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung. Fehlt eine Auftragsbestätigung, so kommt das Geschäft zu den Bedingungen unseres Angebots zustande, wenn der Kunde Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.
(4)    Änderungen von Geschäften nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform.
(5)    Der Kunde informiert uns über alle allgemeinen und besonderen Umstände für die Einhaltung der EU-Regelungen oder sonstiger gesetzlichen Vorgaben und wird uns dabei umfänglich unterstützen (z.B. EAN, CE, RoHs, REACH, RED, Ökodesign, WEEE, Produktsicherheit, Markt-überwachungsVO, Verpackungsgesetz, Lieferketten-sorgfaltspflichten, Konfliktmineralien, Geldwäscheprävention, Transparenzgesetze, etc.).
(6)    Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Kunde die Verantwortung. Der Kunde ist dafür verantwortlich
uns jegliche erforderliche Information bezüglich der
bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.
(7)    Bei allen Verpflichtungen des Kunden aus diesen AGB handelt es sich um Vertragspflichten und nicht um bloße Obliegenheiten. Der Kunde garantiert, dass er seinen Vertrags- und Mitwirkungspflichten aus diesen Bedingungen oder sonstigen Pflichten und Obliegenheiten nachkommt.
(8)    Die Einhaltung unserer Verpflichtungen setzt die ordnungsgemäße Erfüllung aller betreffenden Pflichten nach diesen AGB und sonstiger eventueller Pflichten und Obliegenheiten durch den Kunden voraus.
(9)    Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Offertenunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen.

§ 4     Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung und Aufrechnung, elektronische Rechnungsstellung
(1)    Die von uns genannten Preise verstehen sich EXW unser Sitz gemäß Incoterms®2020, ausschließlich Verpackung zuzüglich der am Tag der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer.
(2)    Wir sind berechtigt, unsere Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Der Kunde stimmt der Zusendung von Rechnungen, Gutschriften und ggf. Mahnungen per E-Mail im pdf-Format zu und verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, uns seine E-Mail Adresse mitzuteilen, um den Empfang dieser elektronisch versendeten Dokumente sicherzustellen.
(3)    Die Montage / Inbetriebnahme wird nach Zeitaufwand abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist.
(4)    Beanstandungen von Rechnungen hat der Kunde spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu erheben; anderenfalls gilt die betreffende Rechnung als genehmigt. Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber (nicht an Stelle des tatsächlichen Geldeingangs) angenommen, d.h. sie gelten erst nach endgültiger Einlösung mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, als Zahlung.
(5)    Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung. Zahlungen haben auf unser Konto zu erfolgen und der Kunde trägt alle Kosten des Zahlungstransfers.
(6)    Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Vertragsschluss fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ehe automatisch Verzug eintritt. Der Verzugszins für Entgeltforderungen beträgt zehn Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz; wir sind auch zur Erhebung von sonstigen Verzugskosten – auch als Pauschale in Höhe von mindestens 50 EUR – berechtigt, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass geringere Kosten entstanden sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Beendigung des Verzugs mit der Entgeltforderung lässt den Anspruch auf die Pauschale nicht wieder entfallen.
(7)    Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir zudem berechtigt, die weitere Erbringung von Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und von der Zahlung sämtlicher offener Posten durch den Kunden abhängig zu machen und generell auf Vorkasse umzustellen und/oder Sicherheiten zu verlangen; auch sind wir nicht gehalten, weitere Maßnahmen zur Einhaltung etwaiger Liefertermine und –mengen (z.B. Einkauf, Produktionsvorbereitung, u.ä.) zu ergreifen.
(8)    Haben sich ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises für Rohmaterial oder der Kosten für Bezugsteile oder durch Personalkosten oder Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte, die Kosten um mehr als 10% erhöht, können wir einen entsprechend höheren Preis verlangen. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Wir werden im Falle einer Reduzierung der genannten Kosten um mehr als 10% dies auch im Preis berücksichtigen.
(9)    Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur möglich mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis die rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif oder von uns anerkannt sind.
(10)    Wir sind berechtigt, unsere Lieferung zurückzuhalten bis der Kunde bezahlt hat, wenn erkennbar ist, dass die Leistungsbereitschaft oder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist; nach entsprechender Fristsetzung zur Zug-um-Zug Leistung oder Sicherheitsleistung können wir unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.


§ 5    Lieferung, Liefertermine, Selbstbelieferungsvorbehalt, Export/Import, Lieferverzug, Annahmeverzug, höhere Gewalt, Unmöglichkeit,
(1)    Lieferungen erfolgen EXW unser Sitz gemäß Incoterms®2020 (Stadt). Sofern Waren durch unsere Mitarbeiter auf Transportmittel des Kunden verladen werden, gelten diese als Erfüllungsgehilfen des Kunden und wir können dem Kunden die dadurch angefallenen Kosten in Rechnung stellen.
(2)    Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind; sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Absendung der Ware erfolgte oder Versandbereitschaft besteht und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Die Einhaltung angegebener Liefertermine setzt zudem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus; zudem steht sie unter Vorbehalt einer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung an uns, sofern wir nach dem Geschäftsgang tunliche Maßnahmen getroffen haben und uns keine grobe Fahrlässigkeit bei Auswahl des/der Lieferanten oder der konkreten Beschaffung vorzuwerfen ist. Werden Verzögerungen erkennbar, teilen wir dies dem Kunden sobald als möglich mit.
(3)    Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu unterrichten und im Falle unseres Rücktritts jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
(4)    Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(5)    Der Kunde ist zur Beachtung von Export- und/oder Importbedingungen und -beschränkungen verpflichtet. Er wird uns zudem alle betreffenden Informationen mitteilen. Anderenfalls wird er uns von allen Konsequenzen freistellen. Werden dem Kunden Umstände bekannt, die der Ausfuhr oder Einfuhr der Waren hinderlich sind, so hat er uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Ist die Beschaffung von erforderlichen Ausfuhr- oder Einfuhrdokumenten ungewiss, sind wir berechtigt, nach nochmaliger Fristsetzung von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten.
(6)    Bei Nichtleistung oder Verzug auf unserer Seite muss uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen mit einer Dauer von mindestens – außer wenn Gefahr in Verzug ist – der Hälfte der ursprünglichen Lieferfrist, aber nicht weniger als 20 Arbeitstage. Er kann dann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte zurücktreten; mit Wirkung für teilweise erfüllte Geschäfte kann der Kunde nur zurücktreten, wenn an der Teillieferung und -leistung absolut kein Interesse besteht. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs stehen dem Kunden nur zu, soweit unsere Haftung nach Maßgabe dieser AGB nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist und auch dann beschränken sich diese auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, insgesamt aber höchstens 5% des Wertes der ausstehenden Teil- oder Gesamtlieferung bzw. -leistung, soweit diese infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung vom Kunden nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden als der geltend gemachte Schaden entstanden ist.
(7)    Ist die Nichtlieferung oder Nichteinhaltung eines vereinbarten Liefertermins – auch während Verzuges – auf höhere Gewalt (z.B. Krieg, Sabotage, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Betriebsstörungen, Feuer, Flut, Unwetter, Streiks, Aussperrungen, politische Maßnahmen oder behördliche Anordnungen, Embargos, Zölle, weltweite Transportprobleme, Rohstoff- oder Vormaterial- oder Zuliefererknappheit, u.ä.) oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird der Liefertermin unter Berücksichtigung der durch die Ereignisse verursachten Verzögerung verlängert. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferanten oder deren Vorlieferanten eintreten. Wir können in einem Fall solcher Umstände bei uns oder bei Vor-/Zulieferanten nach angemessener Frist entscheiden, dass Unmöglichkeit vorliegt. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu.
(8)    Wird uns die Lieferung oder Leistung – auch während des Verzuges – unmöglich (objektiv oder auch subjektiv bei für uns unverhältnismäßigem Aufwand in Relation zum Preis unserer Lieferungen und Leistungen), so kann der Kunde ohne Fristsetzung vom Vertrag mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte zurücktreten (gilt nicht wenn der Kunde für diese Umstände allein oder im überwiegenden Maße verantwortlich ist). Wir können in einem solchen Fall ebenfalls mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte vom Vertrag zurücktreten, sofern wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Beide Parteien können in solchen Fällen auch mit gesamter Wirkung für teilweise erfüllte Geschäfte zurücktreten, wenn an der Teillieferung und -leistung absolut kein Interesse besteht. Bei zu vertretender Unmöglichkeit gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen nach Maßgabe dieser AGB.
(9)    Kommt der Kunde in Annahmeverzug (wobei Verschulden des Kunden keine Rolle spielt), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über; tritt während des Annahmeverzugs Unmöglichkeit oder Unvermögen auf unserer Seite ein, so bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
(10)    Während der Dauer eines Annahmeverzugs (auch bei verspäteten Abrufen) durch den Kunden sind wir zudem unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die zu liefernde Ware auf Kosten des Kunden einzulagern (gleiches gilt, wenn wir die Lieferung aufgrund ausstehender Zahlungen oder einer Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden zurückhalten); für die Einlagerung können wir auch einen Spediteur beauftragen. Zudem sind wir berechtigt, die entstehenden Mehraufwände pauschal mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Kalendertag, zu berechnen, bis zum Höchstsatz von 10% des vereinbarten Preises für die betreffende Ware. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass kein Schaden bzw. ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Wir haben Anspruch auf Ersatz sonstiger erforderlicher Mehraufwendungskosten (wie etwa Versicherungsprämien) in tatsächlich entstandener Höhe; weitere gesetzliche Rechte unsererseits bleiben davon unberührt.
(11)    Wir können den Kunden im Fall seiner Verspätung auch zur Annahme (oder zum Abruf) auffordern und nach angemessener Nachfrist zurücktreten und Rechte wegen Nichterfüllung geltend machen; dazu gehört im Falle des Verzugs des Kunden eine Schadenspauschale in Höhe von 25% des Preises für die nicht angenommene/abgerufene Ware – dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unsere weiteren Ansprüche bleiben davon unberührt.

§ 6    Gefahrübergang
Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht bei EXW Incoterms®2020 die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, wenn wir die Ware dem Kunden zur Abholung bereitstellen und ihn hiervon benachrichtigen, Soweit im Falle einer Montageleistung eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von uns über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
§ 7    Sicherheit, Eigentumsvorbehalt
(1)    Für Lieferungen und Leistungen sind wir berechtigt, beim Kunden eine unbedingte, unbeschränkte und unwiderrufliche Sicherheit einer europäischen Bank oder ein Bankakkreditiv für die Bezahlung des Preises anzufordern.
(2)    Ohne eine solche Sicherheit gilt bis zur restlosen Erfüllung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung, dass die Ware unser Eigentum bleibt („Eigentumsvorbehalt“). Im Falle der Weiterverarbeitung steht uns anteiliges Eigentum als Eigentumsvorbehalt am Ergebnis der Weiterverarbeitung zu.
(3)    Die Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgen. Mit der Weiterveräußerung tritt der Kunde Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen dessen Abnehmer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(4)    Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem im Falle von Zahlungsverzug des Kunden zulässigen Widerruf einzuziehen. Soweit unsere Forderungen gegen den Kunden fällig sind, ist der Kunde verpflichtet, die von seinen Abnehmern eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen.
(5)    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei einer aufgrund von Zahlungsunfähigkeit fruchtlos verlaufenen Vollstreckungsmaßnahme durch Dritte, sind wir nach Mahnung und angemessener Zahlungsfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die aufgrund des Eigentumsvorbehaltes noch in unserem Eigentum stehende Ware heraus zu verlangen, abzuholen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu fordern. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(6)    Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung von Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck den Lagerort der Ware betreten und befahren können.
(7)    Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Über Pfändungen oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.
(8)    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als ihr realisierbarer Wert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


§ 8    Gewährleistung
(1)    Sachmängel liegen vor, wenn Lieferungen und Leistungen nicht nur völlig unerheblich von der vereinbarten Sollbeschaffenheit (andere Anforderungen treten dahinter zurück) abweichen und wir diese Abweichung verursacht haben.
(2)    Rechtsmängel liegen vor, wenn Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt der Lieferung mit an unserem Sitz bestehenden Rechten Dritter belastet sind; sie sind aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde solche Rechtsverletzungen durch Vorgaben, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht hat, dass er Lieferung und Leistungen verändert oder zusammen mit fremden Lieferung und Leistungen einsetzt.
(3)    Für Mängel, die durch unvorhersehbaren oder unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Ersatzteile, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder als Folge von natürlichem Verschleiß oder durch nicht aus einem Fabrikationsfehler resultierender Korrosion (mit-)entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von uns vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
(4)    Gebrauchtanlagen verkaufen wir wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
(5)    Der Kunde hat unverzüglich nach Erhalt der Ware diese auf Übereinstimmung mit dem Vertrag, insbesondere auf Vollständigkeit sowie Beschaffenheit und gegebenenfalls Transportschäden zu untersuchen. Erkennbare Abweichungen, Mängel und Schäden sind uns gegenüber unverzüglich, sowie vor Ver- oder Bearbeitung und spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt, verdeckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung, durch schriftliche Anzeige mit detaillierter Erläuterung zu rügen. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief und dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer mit Unterschrift zu bestätigen.
(6)    Bei Sach- und Rechtsmängeln leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung. am Ort der ursprünglichen Lieferung. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Zur Vornahme der Nacherfüllungen, hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden („Gefahr in Verzug“) ist der Kunde nach vorheriger Verständigung von uns und Ermöglichung einer Nacherfüllung in ganz kurzer Frist berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser AGB zu verlangen.
(7)    Verweigern wir die Nachbesserung/Ersatzlieferung (nicht nur die Übernahme von Ein- und Ausbaukosten) oder schlägt sie mehr als drei mal fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen oder bei wesentlichen Mängeln den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Wesentlich sind Mängel, die die Tauglichkeit oder Werthaltigkeit der Lieferung so beeinträchtigen, dass sie für den Kunden nach den/der im Vertrag festgelegten Beschaffenheiten/Verwendung nicht verwendet werden können. Für unwesentliche Mängel kommt an Stelle weiterer gesetzlicher Regelungen im Falle von nicht durch Nacherfüllung behobene Mängel nur die Minderung des Kaufpreises in Betracht.
(8)    Hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieser AGB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, dann muss sich der Kunde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eintritt der Voraussetzungen erklären, falls er vom Vertrag zurücktreten kann und will, ansonsten steht ihm neben dem Schadensersatz nach Maßgabe dieser Bedingungen nur die Minderung zu. Im Falle von mangelhaften Teillieferungen und -leistungen kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen AGB nur dann insgesamt zurücktreten, wenn absolut kein Interesse besteht.
(9)    Ersetzte Ware wird unser Eigentum und die Ersatzware fällt nur unter die Gewährleistungsregelungen dieser AGB, wenn der Ersatz nicht nur aus Kulanz erfolgte. Ersetze Ware hat der Kunde, ausgenommen im Rahmen der Gewährleistung, auf seine Kosten zurückzuliefern.
(10)    Wir schulden keine Rückgriffsleistungen gemäß § 445a BGB; Rückgriffsleistungen nach § 445a BGB sind insbesondere dann ausgeschlossen, wenn wir nur Teile geliefert haben oder wenn wir Teile für Lieferungen nur zusammengebaut haben.  
(11)    Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungen werden nur nach vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen erbracht. Beginn des Gewährleistungszeitraumes ist unmittelbar nach erteilter industrieller Abnahme, spätestens jedoch 14 Tage nach Ende der Installation und Nutzung der Anlage unter Produktionsbedingungen.
(12)    Für weitergehende Ansprüche des Kunden gelten die Regelungen dieser AGB zu Haftung auf Schadensersatz.


§ 9    Haftung auf Schadensersatz
(1)    Die nachfolgenden Regelungen betreffen sowohl vertragliche Ansprüche des Kunden (insbesondere, aber nicht ausschließlich im Rahmen von Mangelbeseitigung, Verzug, Nichtlieferung/Nichtleistung und Unmöglichkeit), als auch gesetzliche, insbesondere vorvertragliche und deliktsrechtliche Ansprüche.
(2)    Unbeschränkte Haftung: Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz unserer Organe und leitenden Angestellten, sowie bei deren grob fahrlässiger Verletzung von „Kardinalpflichten“ (das sind solche die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und bei Mängeln die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben oder bei Übernahme des Beschaffungsrisikos sowie dann, wenn aufgrund von Pflichtverletzungen durch uns die Gesundheit, der Körper oder das Leben von Menschen verletzt worden sind. Wir haften insbesondere unbeschränkt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Für Erfüllungsgehilfen an Stelle unserer Organe und leitenden Angestellten haften wir in den vorstehenden Fällen auch, sofern zusätzlich zur Haftung für den Erfüllungsgehilfen nach dem Gesetz die Auswahl der Erfüllungsgehilfen durch Organe oder leitende Angestellte schuldhaft erfolgt ist – in anderen Fällen besteht keine Haftung nachdem wir dem Kunden Ansprüche gegen die Erfüllungsgehilfen abgetreten haben (in diesen Fällen ist der Kunde zur Annahme der Abtretung verpflichtet).
(3)    Beschränkte Haftung: Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht unserer Organe und leitenden Angestellten und solcher grob fahrlässiger Verletzung durch Erfüllungsgehilfen haften wir nur auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden. Beschränkte Haftungsansprüche verjähren zudem in einem Jahr ab Beginn des Schadenseintritts.
(4)    Haftungsausschluss: Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht die keine Kardinalpflicht ist. Für Fälle der Unmöglichkeit haften wir nur, wenn wir diese mindestens grob fahrlässig verschuldet haben.
(5)    Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, also insbesondere für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Gutachterkosten u.ä. haften wir nur bei mindestens grob fahrlässig verursachten Kardinalpflicht-Verletzungen bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
(6)    Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies gleichermaßen in Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Kunden.
(7)    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

§ 10    Unterstützung bei der Montage, Beginn und Ende der Montageleistungen,
Schutzmaßnahmen, Abnahme, Montagemangel
(1)    Der Kunde ist bei der Montage / Inbetriebnahme auf seine Kosten zu unserer technischen Unterstützung verpflichtet. Dies umfasst insb. die Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Montage-Hilfskräfte; der erforderlichen Vorrichtungen, Hebegeräte und Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe; der von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser und der erforderlichen Anschlüsse; notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und sonstiger Gegenstände unserer Mitarbeiter; geeigneter Aufenthaltsräume und Arbeitsräume für unsere Mitarbeiter; die Bereitstellung  von Materialien, die zur Durchführung einer Erprobung, Prüfung oder Abnahme nötig sind und den Transport der Montageteile am Montageplatz.
(2)    Der Kunde muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft unseres Montagepersonals begonnen
und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch uns durchgeführt werden kann.
(3)    Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er muss unsere Mitarbeiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften informieren, soweit diese für uns von Bedeutung sind.
(4)    Die Fertigstellung der Anlage umfasst Montage, Inbetriebnahme und Abnahme. Vor Beginn der Fertigstellung müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände des Kunden an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle nötigen Vorarbeiten vor Beginn der Fertigstellung so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen vom Kunden geebnet und geräumt sein.
(5)    Unverzüglich nach Mitteilung über die Beendigung der Montage und Inbetriebnahme erfolgt eine gemeinsame Begehung der Anlagenteile und Systeme. Es wird dabei ein gemeinsam zu unterzeichnendes schriftliches Abnahmeprotokoll aufgenommen, welches bestätigt, dass die Montage und Inbetriebnahme beendet sind. Erkannte Restarbeiten und Mängel sind in dem Abnahmeprotokoll anzugeben.
(6)    Der Kunde ist zur Abnahme der Montage und Inbetriebnahme verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung bzw. ein Abnahmetest des montierten Liefergegenstands stattgefunden hat. Erweist sich die Montage und Inbetriebnahme als nicht vertragsgemäß, sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
(7)    Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage und Inbetriebnahme als erfolgt.
(8)    Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, es sei denn, der Kunde hat sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehalten.


§ 11 Freistellung
Der Kunde stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Pflichtverletzung oder Störung des Kunden beruhen. Dies beinhaltet insbesondere die Abwehr von direkten Ansprüchen oder auch behördlicher Maßnahmen gegen den Kunden oder uns, die Verteidigung gegen indirekte Ansprüche oder behördlicher Maßnahmen gegen uns, die Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und die Übernahme von Prozesskosten und aller sonstiger erforderlicher Aufwendungen zur Abwehr und Verteidigung. Ohne unsere vorherige Zustimmung darf der Kunde zu unserem Nachteil mit Dritten oder Behörden keine Vereinbarungen schließen.


§ 12 Entsorgung
(1)    Unterliegt die Ware dem Elektro- und Elektronik-Geräte-Gesetz, bieten wir dem Kunden auf dessen beim Kaufvertragsabschluss schriftlich zu äußernden Wunsch an, die Entsorgung gegen Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen. Andernfalls übernimmt der Kunde die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt uns und unsere Lieferanten in diesem Fall von den Verpflichtungen nach § 16 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgeräte- Gesetz (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
(2)    Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei nichtgewerblichen Dritten, an die der Kunde die Ware weitergibt, bleibt es bei der Regelung nach § 16 Absatz 2 Elektro- und Elektronikgeräte- Gesetz.
(3)    Unsere vorstehenden Ansprüche auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden und/oder dessen Abnehmer bei uns über die Nutzungsbeendigung.


§ 13 Geheimhaltung
Alle nicht bereits offenkundigen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Körperliche und unkörperliche Informationen sind jederzeit auf Verlangen, oder wenn es nicht zu einem Geschäft kommt, unverzüglich zurückzugeben und elektronische Informationen sind unverzüglich zu löschen.


§ 14 Datenschutz
(1)    Soweit zur Geschäftsabwicklung erforderlich, werden im Zuge der Geschäftsbeziehung auftragsbezogene Kundendaten erhoben und verarbeitet. Diese Kundendaten werden intern an unsere Verkaufs- und Service-Mitarbeiter sowie ggf. zweckgebunden an externe Geschäftspartner übermittelt.
(2)    Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten daneben auch für Zwecke der Versendung von Informationen über unsere Produkte und unsere Dienstleistungen an ihn genutzt werden. Der Kunde kann hierfür jederzeit sein Einverständnis widerrufen.
(3)    Der Kunde ist damit einverstanden, dass unsere Leistungen bis auf Widerruf auf elektronischem Wege abgerechnet werden. Dies umfasst explizit den Versand elektronisch verfasster Rechnungen, Gutschriften und ggf. auch Mahnungen, bei gleichzeitigem Verzicht auf Papierversand.
(4)    Die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und weiterer Datenschutzbestimmungen wie der EU-DS-GVO wird gewährleistet. Dies gilt bei der zweckgebundenen Übermittlung an Dritte bspw. durch den Abschluss von Verträgen zur Auftragsverarbeitung unter Einbezug geeigneter Garantien bei sorgfältiger Auswahl unserer Partner und Dienstleister.
(5)    Unsere übrigen Bestimmungen zum Datenschutz bleiben hiervon unberührt. Wir empfehlen eine regelmäßige Konsultation unserer Datenschutzhinweise unter:
www.hegla-boraident.com/de/datenschutz-1/

§ 15    Übertragung von Rechten und Pflichten, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Unwirksamkeit
(1)    Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Geschäft bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen im kaufmännischen Verkehr handelt.
(2)    Bei allen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind allerdings berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben. Anstelle der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes können wir nach freiem Ermessen – als Klägerin – eine Streitigkeit, die sich im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ergibt, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheiden lassen; der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Ort, an dem sich unser Sitz befindet, die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt sich nach unserer Wahl (Deutsch oder Englisch).
(3)    Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(4)    Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem erkennbar angestrebten
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung
möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke dieser AGB.
(5)    Sollten mehrere Sprachversionen dieser AGB bestehen und verwendet werden, ist die deutsche Sprachversion maßgeblich.

§ 16    Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren (soweit nicht in diesen AGB anderweitig geregelt) in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.


§ 17 Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HEGLA zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei HEGLA bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

Stand 03/2022

Allgemeine Verkaufsbedingungen International (03/2022)
§ 1 Geltungsbereich, keine anderen Bedingungen
(1)    Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Offerten und Verträge über Lieferungen und Leistungen („Geschäfte“) zwischen uns, der HEGLA GmbH & Co. KG, als Lieferant und Kunden außerhalb Deutschlands, die Unternehmer sind. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen geltend diese AGB auch für künftige Geschäfte. Diese AGB gelten auch, wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Sie sind auch unter [www.hegla.com/de/agb/] jederzeit abrufbar. Wir behalten uns vor, diese AGB jederzeit zu ändern; dann gelten die Änderungen automatisch.
(2)    Diese AGB gelten stets ausschließlich, d.h. Geschäftsbedingungen des Kunden (gleich ob von diesen AGB abweichend oder nicht) sind ausdrücklich wegbedungen (auch wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos leisten), es sei denn, wir haben ausdrücklich in Schriftform ihrer Geltung zugestimmt.
(3)    Abweichungen von diesen AGB sind nur gültig, wenn sie nach Maßgabe dieser AGB wirksam vereinbart sind. Sehen diese AGB „schriftlich“ vor, so genügt auch EDI, E-Mail oder Fax.

§ 2 Produktunterlagen, Prüfungspflicht, Rechtevorbehalt, Vertraulichkeit, Schutzrechte
(1)    Unsere Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben in Katalogen, Produktblättern und/oder auf unserer Internetseite geben nur Näherungswerte wieder. Sie sind keine Angaben bezüglich der Beschaffenheit der Ware, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Änderungen in handelsüblichem und für den Kunden zumutbarem Umfang bleiben vorbehalten.
(2)    Unsere technischen Zeichnungen und/ oder Beschreibungen müssen vom Kunden geprüft werden. Die Prüfung und Bestätigung erfolgt durch Rücksendung einer mit einem Bestätigungsvermerk des Kunden versehenen Kopie innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Kunden. Verzichtet der Kunde auf Bestätigung und Rücksendung, entbindet ihn dies nicht von der Prüfungspflicht und die Bestätigung gilt als erfolgt. Gewünschte Korrekturen müssen uns umgehend mitgeteilt werden und bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Mehrkosten, die aufgrund von nicht oder nicht rechtzeitig vom Kunden geprüften Zeichnungen und/ oder Beschreibungen entstehen, werden von uns separat in Rechnung gestellt.
(3)    An unseren Offerten, Zeichnungen, Abbildungen, Modellen, Plänen und sonstigen Unterlagen sowie Informationen in körperlicher und unkörperlicher, insbesondere elektronischer Form, sowie an allen Angaben, Erfahrungen, Know-how, Erfindungen, Gewerblichen Schutzrechten, Designs, Muster und Marken (alles vorstehende „Informationen“) behalten wir uns uneingeschränktes Eigentum sowie alle unsere (Verwertungs-)Rechte ausschließlich vor.
(4)    Alle nicht bereits offenkundigen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Körperliche und unkörperliche Informationen sind jederzeit auf Verlangen, oder wenn es nicht zu einem Geschäft kommt, unverzüglich zurückzugeben und elektronische Informationen sind unverzüglich zu löschen. Wir verpflichten uns, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
(5)    Werden bei Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Kunde verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen.
(6)    Soweit der Kunde Unterlagen zu beschaffen hat, ist er für deren Vollständigkeit und Richtigkeit und für die Rechtzeitigkeit der Beschaffung verantwortlich.

§ 3 Offerten, Vertragsschluss, Informationen, Mitwirkungen und Garantien des Kunden, nachträgliche Korrektur
(1)    Unsere Offerten (auch Kostenvoranschläge, wobei diese kostenpflichtig sind) sind, außer im Fall von Absatz 3 Satz 3, stets freibleibend. Unsere Beratungen oder Empfehlungen sind nicht verbindlich, wenn nicht explizit schriftlich als verbindlich bezeichnet. Zusicherungen und Garantien bedürfen der Schriftform unter expliziter Verwendung der genannten Begriffe.
(2)    Änderungen der technischen Ausführung durch uns sind auch nach Vertragsschluss zulässig, soweit hierdurch nicht eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Kunde nachweist, dass die Änderung für ihn unzumutbar ist; eine Unzumutbarkeit kommt nicht in Betracht, wenn die Änderung eine technische Verbesserung darstellt oder einer Erwartung des Verkehrs oder gesetzlichen oder behördlichen Maßgaben geschuldet ist.
(3)    Eine Bestellung des Kunden (auch mündlich) wird nur mit einer Auftragsbestätigung von uns zu einem verbindlichen Vertrag. Art und Umfang der Geschäfte bestimmen sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung. Fehlt eine Auftragsbestätigung so kommt das Geschäft zu den Bedingungen unserer Offerte zustande, wenn der Kunde Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt.
(4)    Änderungen von Geschäften nach Vertragsschluss bedürfen der Schriftform.
(5)    Der Kunde informiert uns über alle allgemeinen und besonderen Umstände für die Einhaltung der EU-Regelungen oder sonstiger gesetzlichen Vorgaben und wird uns dabei umfänglich unterstützen (z.B. EAN, CE, RoHs, REACH, RED, Ökodesign, WEEE, Produktsicherheit, MarktüberwachungsVO, Lieferkettensorgfaltspflichten, Konfliktmineralien, Geldwäscheprävention, Transparenzregelungen, Verpackungsgesetz, etc.).
(6)    Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Kunde die Verantwortung. Der Kunde ist dafür verantwortlich uns jegliche erforderliche Information bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.
(7)    Der Kunde ist bei Lieferungen in Länder der EU verpflichtet, uns seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zum Zeitpunkt der Bestellung zu nennen; anderenfalls wird er uns von allen Konsequenzen freistellen. Zudem wird uns der Kunde binnen drei Monaten nach Erhalt von Ware die notwendige EU-Gelangensbestätigung zur Verfügung stellen, anderenfalls ist der Kunde verpflichtet, uns zuzüglich zum vereinbarten Kaufpreis auch die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten. Bei Ausfuhren in Länder außerhalb der EU ist der Kunde verpflichtet, uns die nach geltenden steuerlichen Regelungen erforderlichen Nachweise unverzüglich nach Lieferung der Ware zur Verfügung zu stellen, anderenfalls wird er uns von den Konsequenzen freistellen.
(8)    Bei allen Verpflichtungen des Kunden aus diesen AGB handelt es sich um Vertragspflichten und nicht um bloße Nebenpflichten oder Obliegenheiten. Der Kunde garantiert, dass er seinen Vertrags- und Mitwirkungspflichten aus diesen Bedingungen nachkommt. Gleiches gilt sonstige Pflichten und Obliegenheiten des Kunden.
(9)    Die Einhaltung unserer Verpflichtungen setzt die ordnungsgemäße Erfüllung aller betreffenden Pflichten nach diesen AGB und sonstiger eventueller Pflichten und Obliegenheiten durch den Kunden voraus.
(10)    Etwaige irrtumsbedingte Fehler in unseren Verkaufsprospekten, Preislisten, Offertenunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von uns berichtigt werden, ohne dass wir für Schäden aus diesen Fehlern zur Verantwortung gezogen werden dürfen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Zurückbehaltung und Aufrechnung, elektronische Rechnungsstellung
(1)    Die von uns genannten Preise verstehen sich stets in EURO und EXW unser Sitz gemäß Incoterms®2020, ausschließlich Verpackung zuzüglich der am Tag der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer. Kosten für internationale Lieferpapiere (z.B. Ursprungszeugnisse, etc.) sind vom Kunden zu erstatten.
(2)    Wir sind berechtigt, unsere Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen. Der Kunde stimmt der Zusendung von Rechnungen, Gutschriften und ggf. Mahnungen per E-Mail im pdf-Format zu und verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, uns seine E-Mail Adresse mitzuteilen, um den Empfang dieser elektronisch versendeten Dokumente sicherzustellen.
(3)    Die Montage / Inbetriebnahme wird nach Zeitaufwand abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist.
(4)    Beanstandungen von Rechnungen hat der Kunde spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu erheben; anderenfalls gilt die betreffende Rechnung als genehmigt.
(5)    Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung. Zahlungen haben auf unser Konto zu erfolgen und der Kunde trägt alle Kosten des Zahlungstransfers.
(6)    Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Vertragsschluss fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ehe automatisch Verzug eintritt. Der Verzugszins für Entgeltforderungen beträgt zehn Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz; wir sind auch zur Erhebung von sonstigen Verzugskosten – auch als Pauschale in Höhe von mindestens 50 EUR – berechtigt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7)    Im Fall des Zahlungsverzugs sind wir zudem berechtigt, die weitere Erbringung von Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und von der Zahlung sämtlicher offener Posten durch den Kunden abhängig zu machen und generell auf Vorkasse umzustellen und/oder Sicherheiten zu verlangen; auch sind wir nicht gehalten, weitere Maßnahmen zur Einhaltung etwaiger Liefertermine und –mengen (z.B. Einkauf, Produktionsvorbereitung, u.ä.) zu ergreifen.
(8)    Haben sich ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises für Rohmaterial oder der Kosten für Bezugsteile oder durch Personalkosten oder Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte, die Kosten um mehr als 10% erhöht, können wir einen entsprechend höheren Preis verlangen.
(9)    Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen.
(10)    Wir sind berechtigt, unsere Lieferung zurückzuhalten bis der Kunde bezahlt hat, wenn erkennbar ist, dass die Leistungsbereitschaft oder Leistungsfähigkeit gefährdet ist; nach entsprechender Fristsetzung zur Zug-um-Zug Leistung oder Sicherheitsleistung können wir auch vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
§ 5 Lieferung, Lieferbeginn, Liefertermine, Selbstbelieferungsvorbehalt, Export/Import, Lieferverzug, Annahmeverzug, höhere Gewalt, Unmöglichkeit
(1)    Lieferungen erfolgen EXW [__] gemäß Incoterms®2020. Sofern Waren durch unsere Mitarbeiter auf Transportmittel des Kunden verladen werden, gelten diese als Hilfspersonen des Kunden und wir können dem Kunden die dadurch angefallenen Kosten in Rechnung stellen.
(2)    Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, beginnt eine etwaige Lieferfrist erst nach Eingang aller für die Auftragsabwicklung erforderlichen Unterlagen und Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen zwischen den Parteien. Die Lieferfrist ist insbesondere abhängig von der Beibringung etwa erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen und/oder einer vereinbarten oder nach den Bedingungen erforderlichen Anzahlung oder sonstigen Mitwirkungshandlungen des Kunden.
(3)    Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind; sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Absendung der Ware erfolgte oder Versandbereitschaft besteht und dies dem Kunden mitgeteilt wurde. Die Einhaltung angegebener Liefertermine setzt zudem die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus; zudem steht sie unter Vorbehalt einer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung an uns, sofern wir nach dem Geschäftsgang tunliche Maßnahmen getroffen haben und uns keine grobe Fahrlässigkeit bei Auswahl des/der Lieferanten oder der konkreten Beschaffung vorzuwerfen ist. Werden Verzögerungen erkennbar, teilen wir dies dem Kunden sobald als möglich mit.
(4)    Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu unterrichten und jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden im Fall unseres Rücktritts unverzüglich erstatten.
(5)    Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
(6)    Der Kunde ist zur Beachtung von Export- und/oder Importbedingungen und -beschränkungen verpflichtet. Er wird uns zudem alle betreffenden Informationen mitteilen. Anderenfalls wird er uns von allen Konsequenzen freistellen. Werden dem Kunden Umstände bekannt, die der Ausfuhr oder Einfuhr der Waren hinderlich sind, so hat er uns hiervon unverzüglich zu unterrichten. Ist die Beschaffung von erforderlichen Ausfuhr- oder Einfuhrdokumenten ungewiss, sind wir berechtigt, nach nochmaliger Fristsetzung von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten.
(7)    Bei Nichtleistung oder Verzug auf unserer Seite muss uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen mit einer Dauer von mindestens – außer wenn Gefahr in Verzug ist – der Hälfte der ursprünglichen Lieferfrist, aber nicht weniger als 20 Arbeitstage). Er kann dann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte zurücktreten; mit Wirkung für teilweise erfüllte Geschäfte kann der Kunde nur zurücktreten, wenn an der Teillieferung und -leistung absolut kein Interesse besteht. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs stehen dem Kunden nur zu, soweit unsere Haftung nach Maßgabe dieser AGB nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist und auch dann beschränken sich diese auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, insgesamt aber höchstens 5% des Wertes der ausstehenden Teil- oder Gesamtlieferung bzw. -leistung, soweit diese infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung vom Kunden nicht rechtzeitig oder vertragsgemäß genutzt werden kann. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden als der geltend gemachte Schaden entstanden ist.
(8)    Ist die Nichtlieferung oder Nichteinhaltung eines vereinbarten Liefertermins – auch während Verzuges – auf höhere Gewalt (z.B. Krieg, Sabotage, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Betriebsstörungen, Feuer, Flut, Unwetter, Streiks, Aussperrungen, politische Maßnahmen oder behördliche Anordnungen, Embargos, Zölle, weltweite Transportprobleme, Rohstoff- oder Vormaterial- oder Zuliefererknappheit, u.ä.) oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird der Liefertermin unter Berücksichtigung der durch die Ereignisse verursachten Verzögerung verlängert. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferanten oder deren Vorlieferanten eintreten. Wir können in einem Fall solcher Umstände bei uns oder bei Vor-/Zulieferanten nach angemessener Frist entscheiden, dass Unmöglichkeit vorliegt. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu.
(9)    Wird uns die Lieferung oder Leistung – auch während des Verzuges – unmöglich (objektiv oder auch subjektiv bei für uns unverhältnismäßigem Aufwand in Relation zum Preis unserer Lieferungen und Leistungen), so kann der Kunde ohne Fristsetzung vom Vertrag mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte zurücktreten (gilt nicht wenn der Kunde für diese Umstände allein oder im überwiegenden Maße verantwortlich ist). Wir können in einem solchen Fall ebenfalls mit Wirkung für die nicht erfüllten Geschäfte vom Vertrag zurücktreten, sofern wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Beide Parteien können in solchen Fällen auch mit gesamter Wirkung für teilweise erfüllte Geschäfte zurücktreten, wenn an der Teillieferung und -leistung absolut kein Interesse besteht. Bei zu vertretender Unmöglichkeit gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen nach Maßgabe dieser AGB.
(10)    Kommt der Kunde in Annahmeverzug (wobei Verschulden des Kunden keine Rolle spielt), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über; tritt während des Annahmeverzugs Unmöglichkeit oder Unvermögen auf unserer Seite ein, so bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
(11)    Während der Dauer eines Annahmeverzugs (auch bei verspäteten Abrufen) durch den Kunden sind wir zudem unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, die zu liefernde Ware auf Kosten des Kunden einzulagern (gleiches gilt wenn wir die Lieferung aufgrund ausstehender Zahlungen oder einer Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden zurückhalten); für die Einlagerung können wir auch einen Spediteur beauftragen. Zudem sind wir berechtigt, die entstehenden Mehraufwände pauschal mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Kalendertag, zu berechnen. Wir haben Anspruch auf Ersatz sonstiger erforderlicher Mehraufwendungskosten (wie etwa Versicherungsprämien) in tatsächlich entstandener Höhe; weitere gesetzliche Rechte unsererseits bleiben davon unberührt.
(12)    Wir können den Kunden auch zur Annahme (oder zum Abruf) auffordern und nach angemessener Nachfrist zurücktreten und Rechte wegen Nichterfüllung geltend machen; dazu gehört eine Schadenspauschale in Höhe von 25% des Preises für die nicht angenommene/abgerufene Ware. Unsere weiteren Ansprüche bleiben davon unberührt.

§ 6 Gefahrübergang
Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht bei EXW Incoterms®2020 die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, wenn wir die Ware dem Kunden zur Abholung bereitstellen und ihn hiervon benachrichtigen. Soweit im Falle einer Montageleistung eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von uns über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

§ 7 Sicherheit, Eigentumsvorbehalt
(1)    Für Lieferungen und Leistungen sind wir berechtigt, beim Kunden eine unbedingte, unbeschränkte und unwiderrufliche Sicherheit einer europäischen Bank oder ein Bankakkreditiv für die Bezahlung des Preises anzufordern.
(2)    Ohne eine solche Sicherheit gilt bis zur restlosen Erfüllung unserer Forderungen aus der Lieferung, dass die Ware unser Eigentum bleibt („Eigentumsvorbehalt“). Der Kunde ermächtigt uns, etwaige Formalien (wie Eintragungen in das Register) in seinem Namen vorzunehmen.
(3)    Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgen. Mit der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware tritt der Kunde, soweit zulässig, Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen dessen Abnehmer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(4)    Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem im Falle von Zahlungsverzug des Kunden zulässigen Widerruf einzuziehen. Soweit unsere Forderungen gegen den Kunden fällig sind, ist der Kunde verpflichtet, die von seinen Abnehmern eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen.
(5)    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei einer aufgrund von Zahlungsunfähigkeit fruchtlos verlaufenen Vollstreckungsmaßnahme durch Dritte, sind wir nach Mahnung und angemessener Zahlungsfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die aufgrund des Eigentumsvorbehaltes noch in unserem Eigentum stehende Ware heraus zu verlangen, abzuholen und bei Verschulden des Kunden Schadensersatz zu fordern.
(6)    Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung von Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck den Lagerort der Ware betreten und befahren können.
(7)    Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Über Pfändungen oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 8 Gewährleistung
(1)    Sachmängel liegen vor, wenn Lieferungen und Leistungen nicht nur unerheblich von der vereinbarten Sollbeschaffenheit (andere Anforderungen treten dahinter zurück) abweichen und wir diese Abweichung verursacht haben.
(2)    Rechtsmängel liegen vor, wenn Lieferungen und Leistungen im Zeitpunkt der Lieferung mit an unserem Sitz bestehenden Rechten Dritter belastet sind; sie sind aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde solche Rechtsverletzungen durch Vorgaben, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht hat, dass er Lieferung und Leistungen verändert oder zusammen mit fremden Lieferung und Leistungen einsetzt.
(3)    Für Mängel, die durch unvorhersehbaren oder unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Ersatzteile, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse oder als Folge von natürlichem Verschleiß oder durch nicht aus einem Fabrikationsfehler resultierender Korrosion (mit-)entstanden sind, übernehmen wir keine Gewähr. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von uns vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
(4)    Gebrauchtanlagen verkaufen wir wie besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
(5)    Der Kunde hat unverzüglich nach Erhalt der Ware diese auf Übereinstimmung mit dem Vertrag, insbesondere auf Vollständigkeit sowie Beschaffenheit und gegebenenfalls Transportschäden zu untersuchen. Erkennbare Abweichungen, Mängel und Schäden sind uns gegenüber unverzüglich, sowie vor Ver- oder Bearbeitung und spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Erhalt, verdeckte Mängel binnen gleicher Frist ab Entdeckung, durch schriftliche Anzeige mit detaillierter Erläuterung zu rügen. Anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Transportschäden sind auf dem Frachtbrief und dem Lieferschein zu vermerken und vom Fahrer mit Unterschrift zu bestätigen.
(6)    Bei Sach- und Rechtsmängeln leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung am Ort der ursprünglichen Lieferung. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Zur Vornahme der Nacherfüllungen, hat der Kunde uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden („Gefahr in Verzug“) ist der Kunde nach vorheriger Verständigung von uns und Ermöglichung einer Nacherfüllung in ganz kurzer Frist berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Maßgabe des Gesetzes und dieser AGB zu verlangen.
(7)    Verweigern wir die Nachbesserung/Ersatzlieferung (nicht nur die Übernahme von Ein- und Ausbaukosten) oder schlägt sie mehr als drei mal fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, eine entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen oder bei wesentlichen Mängeln den Rücktritt (Wandelung) vom Kaufvertrag zu erklären. Wesentlich sind Mängel, die die Tauglichkeit oder Werthaltigkeit der Lieferung so beeinträchtigen, dass sie für den Kunden nach den/der im Vertrag festgelegten Beschaffenheiten/Verwendung nicht verwendet werden können. Für unwesentliche Mängel kommt an Stelle weiterer gesetzlicher Regelungen im Falle von nicht durch Nacherfüllung behobene Mängel nur die Minderung des Kaufpreises in Betracht.
(8)    Hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe dieser AGB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, dann muss sich der Kunde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eintritt der Voraussetzungen erklären, falls er vom Vertrag zurücktreten kann und will, ansonsten steht ihm neben dem Schadensersatz nach Maßgabe dieser Bedingungen nur die Minderung zu. Im Falle von mangelhaften Teillieferungen und -leistungen kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften und diesen AGB nur dann insgesamt zurücktreten, wenn absolut kein Interesse besteht.
(9)    Ersetzte Ware wird unser Eigentum und die Ersatzware fällt nur unter die Gewährleistungsregelungen dieser AGB, wenn der Ersatz nicht nur aus Kulanz erfolgte. Ersetze Ware hat der Kunde, ausgenommen im Rahmen der Gewährleistung, auf seine Kosten zurückzuliefern.
(10)     Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate oder 2.400 Betriebsstunden im Einschichtbetrieb, wobei das zuerst erreichte Ereignis maßgebend ist. Die Gewährleistungen werden nur nach vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen erbracht. Beginn des Gewährleistungszeitraumes ist unmittelbar nach erteilter industrieller Abnahme, spätestens jedoch 14 Tage nach Ende der Installation und Nutzung der Anlage unter Produktionsbedingungen.
(11)    Für weitergehende Ansprüche des Kunden gelten die Regelungen dieser AGB zu Haftung auf Schadensersatz.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz
(1)    Die nachfolgenden Regelungen betreffen sowohl vertragliche Ansprüche des Kunden, insbesondere, aber nicht ausschließlich im Rahmen von Mängeln, Verzug, Nichtlieferung/Nichtleistung und Unmöglichkeit, als auch gesetzliche, insbesondere vorvertragliche und deliktsrechtliche Ansprüche.
(2)    Wir haften nur im Falle von Vorsatz unserer Organe und leitenden Angestellten, sowie bei deren grob fahrlässiger Verletzung von „Kardinalpflichten“ (das sind solche die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und bei Mängeln die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben oder bei Übernahme des Beschaffungsrisikos sowie dann, wenn aufgrund von Pflichtverletzungen durch uns die Gesundheit, der Körper oder das Leben von Menschen verletzt worden sind. Wir haften insbesondere unbeschränkt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Für Hilfspersonen haften wir in den vorstehenden Fällen ans Stelle unserer Organe und leitenden Angestellten auch, sofern zusätzlich zur Haftung für den Hilfspersonen nach dem Gesetz die Auswahl der Hilfspersonen vorsätzlich oder grob fahrlässig schuldhaft durch unsere Organe und leitenden Angestellten erfolgt ist – in anderen Fällen besteht keine Haftung. nachdem wir dem Kunden Ansprüche gegen die Hilfspersonen abgetreten haben (in diesen Fällen ist der Kunde zur Annahme der Abtretung verpflichtet).
(3)    Beschränkte Haftung: Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht unserer Organe und leitenden Angestellten und solcher grob fahrlässiger Verletzung durch Hilfspersonen haften wir nur auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden. Beschränkte Haftungsansprüche verjähren zudem in einem Jahr ab Beginn des Schadenseintritts.
(4)    Haftungsausschluss: Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht die keine Kardinalpflicht ist. Für Fälle der Unmöglichkeit haften wir nur, wenn wir diese mindestens grob fahrlässig verschuldet haben.
(5)    Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, also insbesondere für Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Gutachterkosten u.ä. haften wir nur bei mindestens grob fahrlässig verursachten Kardinalpflicht-Verletzungen bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
(6)    Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies gleichermaßen in Hinblick auf eine persönliche Schadensersatzhaftung unserer Organe, Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Vertreter und Hilfspersonen gegenüber dem Kunden.
(7)    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

§ 10 Unterstützung bei der Montage, Beginn und Ende der Montageleistungen, Schutzmaßnahmen, Abnahme, Montagemangel
(1)    Der Kunde ist bei der Montage / Inbetriebnahme auf seine Kosten zu unserer technischen Unterstützung verpflichtet. Dies umfasst insb. die Bereitstellung der notwendigen, geeigneten Montage-Hilfskräfte; der erforderlichen Vorrichtungen, Hebegeräte und Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe; der von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser und der erforderlichen Anschlüsse; notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und sonstiger Gegenstände unserer Mitarbeiter; geeigneter Aufenthaltsräume und Arbeitsräume für unsere Mitarbeiter; die Bereitstellung  von Materialien, die zur Durchführung einer Erprobung, Prüfung oder Abnahme nötig sind und den Transport der Montageteile am Montageplatz.
(2)    Der Kunde muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft unseres Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch uns durchgeführt werden kann.
(3)    Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er muss unsere Mitarbeiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften informieren, soweit diese für uns von Bedeutung sind.
(4)    Die Fertigstellung der Anlage umfasst Montage, Inbetriebnahme, Probebetrieb und Abnahme. Vor Beginn der Fertigstellung müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände des Kunden an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle nötigen Vorarbeiten vor Beginn der Fertigstellung so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen vom Kunden geebnet und geräumt sein.
(5)    Unverzüglich nach Mitteilung über die Beendigung der Montage und Inbetriebnahme erfolgt eine gemeinsame Begehung der Anlagenteile und Systeme. Es wird dabei ein gemeinsam zu unterzeichnendes schriftliches Abnahmeprotokoll aufgenommen, welches bestätigt, dass die Montage und Inbetriebnahme beendet sind. Erkannte Restarbeiten und Mängel sind in dem Abnahmeprotokoll anzugeben.
(6)    Der Kunde ist zur Abnahme der Montage und Inbetriebnahme verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung bzw. ein Abnahmetest des montierten Liefergegenstands stattgefunden hat. Erweist sich die Montage und Inbetriebnahme als nicht vertragsgemäß, sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern.
(7)    Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Montage und Inbetriebnahme als erfolgt.
(8)    Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für offensichtliche Mängel, es sei denn, der Kunde hat sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehalten.

§ 11 Freistellung
Der Kunde stellt uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Pflichtverletzung des Kunden beruhen. Dies beinhaltet insbesondere die Abwehr von direkten Ansprüchen oder auch behördlicher Maßnahmen gegen den Kunden oder uns, die Verteidigung gegen indirekte Ansprüche oder behördlicher Maßnahmen gegen uns, die Zurverfügungstellung aller erforderlichen Informationen und die Übernahme von Prozesskosten und aller sonstiger erforderlicher Aufwendungen zur Abwehr und Verteidigung. Ohne unsere vorherige Zustimmung darf der Kunde zu unserem Nachteil mit Dritten oder Behörden keine Vereinbarungen schließen.

§ 12 Entsorgung
(1)    Unterliegt die Ware dem Elektro- und Elektronik-Geräte-Gesetz, bieten wir dem Kunden auf dessen beim Kaufvertragsabschluss schriftlich zu äußernden Wunsch an, die Entsorgung gegen Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen. Andernfalls übernimmt der Kunde die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt uns und unsere Lieferanten in diesem Fall von den Verpflichtungen nach § 16 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgeräte- Gesetz (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
(2)    Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Kunde, gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Bei nichtgewerblichen Dritten, an die der Kunde die Ware weitergibt, bleibt es bei der Regelung nach § 16 Absatz 2 Elektro- und Elektronikgeräte- Gesetz.
(3)    Unsere vorstehenden Ansprüche auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjähren nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung der Nutzung des Gerätes. Diese Frist beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden und/oder dessen Abnehmer bei uns über die Nutzungsbeendigung.

§ 13 Geheimhaltung
Alle nicht bereits offenkundigen Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Körperliche und unkörperliche Informationen sind jederzeit auf Verlangen, oder wenn es nicht zu einem Geschäft kommt, unverzüglich zurückzugeben und elektronische Informationen sind unverzüglich zu löschen.

§ 14 Datenschutz
(1) Soweit zur Geschäftsabwicklung erforderlich, werden im Zuge der Geschäftsbeziehung auftragsbezogene Kundendaten erhoben und verarbeitet. Diese Kundendaten werden intern an unsere Verkaufs- und Service-Mitarbeiter sowie ggf. zweckgebunden an externe Geschäftspartner übermittelt.
(2) Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten daneben auch für Zwecke der Versendung von Informationen über unsere Produkte und unsere Dienstleistungen an ihn genutzt werden. Der Kunde kann hierfür jederzeit sein Einverständnis widerrufen.
(3) Der Kunde ist damit einverstanden, dass unsere Leistungen bis auf Widerruf auf elektronischem Wege abgerechnet werden. Dies umfasst explizit den Versand elektronisch verfasster Rechnungen, Gutschriften und ggf. auch Mahnungen, bei gleichzeitigem Verzicht auf Papierversand.
(4)    Die vertrauliche und sichere Behandlung der Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und weiterer Datenschutzbestimmungen wie der EU-DS-GVO wird gewährleistet. Dies gilt bei der zweckgebundenen Übermittlung an Dritte bspw. durch den Abschluss von Verträgen zur Auftragsverarbeitung unter Einbezug geeigneter Garantien bei sorgfältiger Auswahl unserer Partner und Dienstleister.
(5)    Unsere übrigen Bestimmungen zum Datenschutz bleiben hiervon unberührt. Wir empfehlen eine regelmäßige Konsultation unserer Datenschutzhinweise unter: unter www.hegla.com/de/agb/

§ 15 Übertragung von Rechten und Pflichten, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Unwirksamkeit
(1)    Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem Geschäft bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen im kaufmännischen Verkehr handelt.
(2)    Bei allen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind allerdings berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben. Anstelle der Anrufung eines ordentlichen Gerichtes können wir nach freiem Ermessen – als Klägerin – eine Streitigkeit, die sich im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ergibt, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheiden lassen; der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Ort, an dem sich unser Sitz befindet, die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt sich nach unserer Wahl (Deutsch oder Englisch).
(3)    Es gilt ausschließlich schweizerisches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(4)    Sollten einzelne Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung ist durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen bzw. in einem Sinn umzudeuten, die dem erkennbar angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Fall einer Lücke dieser AGB.
(5)    Sollten mehrere Sprachversionen dieser AGB bestehen und verwendet werden, ist die deutsche Sprachversion maßgeblich.

§ 16 Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren (soweit nicht in diesen AGB anderweitig geregelt) in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§ 17 Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von HEGLA zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei HEGLA bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.